Sie hatte keinen Anlass, selbst zu reagieren, und durfte davon ausgehen, dass ihr die Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Eine dringende Gefahr, die ein sofortiges Handeln der Baupolizeibehörde ohne Anhörung der Beschwerdeführerin geboten hätte, lag nicht vor. Dies wird von der Gemeinde auch nicht geltend gemacht.