Die Beschwerdeführerin musste zwar aufgrund des Antrages der Einsprechenden und der Verfügung des Regierungsstatthalteramtes damit rechnen, dass die Gemeinde ein baupolizeiliches Verfahren eröffnet. Da diese aber sowohl auf den Antrag der Einsprechenden vom 25. November 2015 als auch auf die bereits in deren Einsprache vom 22. April 2015 und in einer Stellungnahme vom 13. August 2015 erhobene Forderung nach baupolizeilichen Massnahmen nicht reagiert hatte, musste sie nicht mit einem ohne Vorankündigung erlassenen sofortigen Benützungsverbot rechnen. Sie hatte keinen Anlass, selbst zu reagieren, und durfte davon ausgehen, dass ihr die Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.