Mit diesem Vorgehen hat die Gemeinde Rubigen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Sie durfte nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin bereits gestützt auf die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes von sich aus von ihrem Recht, sich zur Sache zu äussern, Gebrauch macht. Die Beschwerdeführerin musste zwar aufgrund des Antrages der Einsprechenden und der Verfügung des Regierungsstatthalteramtes damit rechnen, dass die Gemeinde ein baupolizeiliches Verfahren eröffnet.