Einsprechenden zu und ersuchte die Gemeinde Rubigen, ihre baupolizeilichen Pflichten wahrzunehmen. Am 21. Januar 2016 erliess der Bauverwalter der Gemeinde Rubigen ein Benützungsverbot mit dem er der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung untersagte, die Parzelle Nr. E.________ als Tagesplatz und Ferienheim für Hunde zu nutzen. Vor Erlass dieser Verfügung teilte der Bauverwalter der Beschwerdeführerin weder mit, dass er ein baupolizeiliches Verfahren eröffnet hatte, noch gab er ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit diesem Vorgehen hat die Gemeinde Rubigen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.