c) Die Einsprechenden hielten am 25. November 2015 in einer Eingabe an die Bauverwaltung der Gemeinde Rubigen und an das Regierungsstatthalteramt fest, die Beschwerdeführerin habe ohne Bewilligung Aussengehege erstellt und die Betreuung fremder Hunde aufgenommen; es sei daher ein Benützungsverbot zu erlassen. Die Gemeinde reagierte nicht auf diesen Antrag. Das Regierungsstatthalteramt stellte daraufhin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Januar 2016 die Eingabe der 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)