a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, sie sei vor Erlass des Benützungsverbots nicht angehört worden; damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Gemeinde Rubigen hält dem entgegen, das Regierungsstatthalteramt habe der Beschwerdeführerin die Eingabe der Einsprechenden vom 25. November 2015, in der diese ein Benützungsverbot forderten, am 4. Januar 2016 zugestellt. Die Beschwerdeführerin hätte daher mit dem Erlass eines Benützungsverbots rechnen und sich von sich aus äussern müssen.