6 Gemeindeordnung beschlossen an der Urnenabstimmung vom 1. Juni 2008, in Kraft sei 1. Januar 2009 7 Organisationsverordnung vom 16. September 2003 mit Änderungen vom 4. Juni und 13. Oktober 2009 sowie vom 11. Dezember 2012 RA Nr. 120/2016/7 6 Gemeindeverwaltung für den Bereich Baupolizei und hat Verfügungsbefugnisse gemäss Art. 41 der Organisationsverordnung. Der Bauverwalter der Gemeinde Rubigen war daher befugt, das angefochtene Benützungsverbot zu verfügen. Die Verfügung leidet nicht an einem formellen Mangel; die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. 3. Rechtliches Gehör