In seiner Organisationsverordnung7 hat der Gemeinderat von Rubigen in Art. 41 geregelt, dass das zur Vertretung der Gemeinde befugte Personal hoheitlich handeln und Verfügungen erlassen darf. Die Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten sind in den Anhängen zur Organisationsverordnung im Einzelnen festgehalten (Art. 23 und Art. 29 Organisationsverordnung). Laut diesen Anhängen ist der Leiter Bau- und Betriebe (Bauverwalter) die zuständige Person aus der 4 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) 5 Daniel Arn, Kommentar zum Gemeindegesetz des Kantons Bern, Bern 1999, Art. 31 N. 7