c) Die Gemeinde Rubigen erlaubt in Art. 13 ihrer Gemeindeordnung6 ausdrücklich, Entscheidbefugnisse durch Reglement oder Verordnung an Personen aus der Gemeindeverwaltung zu delegieren, wobei der entsprechende Erlass die delegierten Befugnisse oder Geschäfte oder Geschäftsbereiche im Einzelnen bezeichnen muss. Art. 53 der Gemeindeordnung hält dazu fest, dass der Gemeinderat eine Organisationsverordnung erlässt. In seiner Organisationsverordnung7 hat der Gemeinderat von Rubigen in Art.