b) Baupolizeibehörde der Gemeinde ist grundsätzlich der Gemeinderat (Art. 25 Abs. 2 GG4). Die Gemeinde kann aber die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse des Gemeinderats anderen Gremien oder dem Gemeindepersonal übertragen (Art. 27 und Art. 30 GG), wobei Verfügungsbefugnisse des Personals einer Grundlage in einem Erlass bedürfen (Art. 31 Abs. 2 GG). Dieser Erlass kann sowohl ein Reglement als auch – unter Vorbehalt einer entsprechenden Delegationsnorm – eine Verordnung sein.5