2. Unterschriftsberechtigung des Bauverwalters a) Die angefochtene Verfügung ist vom Bauverwalter der Gemeinde Rubigen unterzeichnet worden. Die Beschwerdeführerin rügt, dies falle nicht in dessen Zuständigkeit. Die Verfügung leide an einem schweren Mangel, der grundsätzlich die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge habe.