7. Mit Verfügung vom 24. März 2016 wies das Rechtsamt das Gesuch der Gemeinde Rubigen um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab. Ebenfalls am 24. März 2016 lehnte die Amtsvorsteherin des Rechtsamtes als zuständige Vorgesetzte das Ablehnungsgesuch ab, übertrug aber die Verfahrensleitung aus organisatorischen Gründen auf eine andere Sachbearbeiterin. 8. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen