Die Einsprechenden verzichteten auf eine Teilnahme am Verfahren. Die Gemeinde Rubigen beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. März 2016, die Verfahrensleitung sei aufgrund von Befangenheit ab sofort einer anderen Sachbearbeiterin des Rechtsamtes zu übertragen, die superprovisorische Verfügung sei abzuändern und das Betreiben einer Tierpension und damit die Aufnahme jeglicher fremder Hunde sei mit superprovisorischer Verfügung sofort zu untersagen und die Beschwerde sei abzuweisen.