5. Verfahrensantrag: Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Ziff. 4 hiervor) sei superprovisorisch zu verfügen. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Verfügung sei nichtig, da sie von dem dafür nicht zuständigen Bauverwalter unterzeichnet worden sei, ihr sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden und das Benützungsverbot sei unverhältnismässig. RA Nr. 120/2016/7 4