3. Eventualiter: Ziff. 1 der Verfügung der Bauverwaltung Rubigen vom 21. Januar 2016 sei aufzuheben und es sei die Anzahl der von der Beschwerdeführerin gleichzeitig gewerbsmässig betreuten Hunde auf maximal acht Hunde zu beschränken. 4. Verfahrensantrag: Der vorliegenden Beschwerde sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 27 VRPG die aufschiebende Wirkung zu erteilen; eventualiter seien anderweitige vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, welche den Betrieb des Hundebetreuungsdienstes der Beschwerdeführerin während der Dauer des Beschwerdeverfahrens regeln.