5. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Bauverwaltung Rubigen vom 21. Januar 2016 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter: Ziff. 1 der Verfügung der Bauverwaltung Rubigen vom 21. Januar 2016 sei aufzuheben und das Benützungsverbot sei auf die Aussengehege im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. E.________ zu beschränken.