1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TschV; SR 455.1) RA Nr. 120/2016/7 3 Am 11. Januar 2016 erteilte der Veterinärdienst des Kantons Bern der Beschwerdeführerin die Bewilligung für den gewerbsmässigen Umgang mit Tieren für maximal acht Hunde. 4. Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 erliess die Bauverwaltung der Gemeinde Rubigen ein Benützungsverbot und untersagte mit sofortiger Wirkung die Nutzung der Liegenschaft Rubigen Grundbuchblatt Nr. E.________ als Tagesplatz und Ferienheim für Hunde.