1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft Rubigen Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle befindet sich in der Wohn- und Gewerbezone A zwischen einer Bahnlinie und einer Kantonsstrasse. Im Herbst 2013 teilte die Beschwerdeführerin der Bauverwaltung der Gemeinde Rubigen mit, sie beabsichtige, einen Hundebetreuungsdienst mit Tages- und Ferienplätzen zu betreiben, und reichte eine entsprechende schriftliche Voranfrage ein. Mündlich erklärte sie der Bauverwaltung, sie verfüge über eine Ausbildung als Betreuerin für Tierheime mit maximal 19 Betreuungsplätzen;