a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. Da die Wiederherstellungsfrist gemäss Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung während der Dauer des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, muss sie von Amtes wegen neu angesetzt werden. Da die angeordneten Massnahmen nicht sehr umfangreich sind, erscheint eine Frist bis 31. Mai 2016 als angemessen. 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46