Verzichtet er darauf, kann er nicht als gutgläubig gelten.17 Die Gemeinde hat den Ausbau bzw. die Beseitigung des Cheminéeofens, der Kochnische und des Betts sowie die Entfernung des Bootes angeordnet. Diese Massnahmen sind dazu geeignet, die rechtswidrige Umnutzung zu beseitigen und den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. Eine mildere, ebenso gut geeignete Massnahme ist nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht aus, ein Verbot der Wohnnutzung zu verfügen, da dieses nur mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand kontrollierbar und durchsetzbar wäre.18 6. Ergebnis und Kosten