Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands. Dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets kommt besonderes Gewicht zu.15 Es spricht selbst bei allfälligem gutem Glauben des Bauherrn für eine Wiederherstellung.16 Gerade bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone kann zudem vom Bauherrn erwartet werden, dass er sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmert und sich gegebenenfalls bei der Behörde nach der Bewilligungspflicht erkundigt. Verzichtet er darauf, kann er nicht als gutgläubig gelten.17