Das AGR weist zudem in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2016 darauf hin, dass das Boot auf einer für seine Grösse ungeeigneten, nicht als Abstellplatz bewilligten Fläche gestanden hatte. Ein Ausnahmegrund ist nicht ersichtlich. Nach summarischer Prüfung ist demnach das Vorhaben nicht bewilligungsfähig und folglich auch materiell rechtswidrig.