Auch das Abstellen eines Bootes kann gemäss summarischer Prüfung nicht bewilligt werden. Art. 42 Abs. 1 GBR11 verweist für das Bauen in der Landwirtschaftszone auf die Vorschriften des Raumplanungsgesetzes sowie Art. 80 ff. BauG. Zonenkonform sind demnach nur Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Landwirtschaftszone entsprechen,12 d.h. solche, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind.13 Dies trifft auf ein abgestelltes Boot nicht zu. Das AGR weist zudem in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2016 darauf hin, dass das Boot auf einer für seine Grösse ungeeigneten, nicht als Abstellplatz bewilligten Fläche gestanden hatte.