Erschliessung und Umwelt, so dass eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a Abs. 1 RPG nicht in Frage kommt. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG kann ebenfalls nicht erteilt werden, da diese Vorschrift nur zur Anwendung gelangt, wenn die Zonenwidrigkeit durch Rechtsänderung eingetreten ist.10 Vorliegend trat jedoch die Zonenwidrigkeit durch die Umnutzung ein. Die weiteren Ausnahmetatbestände brauchen nicht näher geprüft zu werden, da sie Sachverhalte betreffen, die hier nicht in Frage stehen (Art. 24 RPG: Standortgebundenheit; Art. 24b RPG: nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe; Art. 24d RPG: landwirtschaftliche Wohnbauten, schützenswerte Bauten und Anlagen;