Eine Umnutzung zu Wohnzwecken ist jedenfalls klar zonenwidrig. Die Besitzstandsgarantie greift nicht, wenn eine bisher rechtmässig genutzte Baute infolge einer Zweckänderung rechtswidrig wird. Ein Ausnahmegrund ist nicht ersichtlich. Der bisher im Zusammenhang mit der Forstwirtschaft genutzte Schopf wurde neu für die Bewohnung eingerichtet. Diese Zweckänderung zeitigt gegenüber der bisherigen zonenkonformen Nutzung neue Auswirkungen auf Raum, 7 Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG 8 BVR 2000 S. 416 E. 3a; vgl. ferner die weiteren Hinweise bei Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum