b) Die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich in der Landwirtschaftszone. Es ist daher zu prüfen, ob das Bauvorhaben bzw. die Zweckänderung zonenkonform ist oder ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG9 gewährt werden kann. Die bisherige Nutzung (forstwirtschaftliche Werkstatt mit Magazin und Büro) war zonenkonform. Nach dem Gesagten liegt nun eine Umnutzung zu Wohnzwecken vor. Wie eine Nutzung zu Bürozwecken ohne Bezug zur Land- oder Forstwirtschaft zu beurteilen wäre, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Eine Umnutzung zu Wohnzwecken ist jedenfalls klar zonenwidrig.