Die Parzelle des Beschwerdeführers befindet sich in der Landwirtschaftszone und zudem im Landschaftsschutzgebiet. Mit dem Abstellen eines Bootes wird der Raum äusserlich verändert und die Umwelt kann beeinträchtigt werden. Die Bewilligungspflicht ist daher vorliegend zu bejahen. RA Nr. 120/2016/6 6 Die vom Beschwerdeführer angeführten privatrechtlichen Vereinbarungen im Grundstückskaufvertrag haben keine Auswirkung auf die Frage der Bewilligungspflicht und brauchen daher nicht geprüft zu werden. 5. Wiederherstellung