b) Das Aufstellen von Fahrzeugen während der Nichtbetriebszeit ist baubewilligungspflichtig, wenn dies geeignet ist, im Sinne von Art. 1a Abs. 1 BauG die Nutzungsordnung zu beeinflussen. Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. n i.V.m. Art. 7 Abs. 1 BewD ist das Aufstellen während der Nichtbetriebszeit von einzelnen Booten auf bestehenden Abstellflächen bewilligungsfrei, wenn sich der Abstellplatz in der Bauzone befindet. Dies trifft vorliegend aber nicht zu. Die Parzelle des Beschwerdeführers befindet sich in der Landwirtschaftszone und zudem im Landschaftsschutzgebiet.