a) Der Beschwerdeführer bestreitet auch, dass das Abstellen eines Bootes vor dem Gebäude bewilligungspflichtig sei. Das Boot befindet sich gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers zurzeit in der Werft. Er beabsichtigt aber, das Boot oder andere Fahrzeuge wieder vor dem Gebäude abzustellen. Das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Bewilligungspflicht besteht daher fort.