BewD e contrario). Eine Umnutzung untersteht zudem der Bewilligungspflicht, wenn damit bauliche Veränderungen im Gebäudeinneren verbunden sind, welche die Brandsicherheit betreffen (Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD). Dies trifft hier zu, da ein Schwedenofen eingebaut wurde. Die Gemeinde ging demnach zu Recht davon aus, dass die Umnutzung bewilligungspflichtig ist. 4. Bewilligungspflicht betreffend Boot