d) Zweckänderungen sind nach Art. 1a Abs. 1 und 2 BauG baubewilligungspflichtig, wenn sie geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Das Grundstück befindet sich in der Landwirtschaftszone. Durch die nicht zonenkonforme Nutzung des Schopfs zu Wohnzwecken werden bau- und umweltrechtlich relevante Tatbestände betroffen. Die Nutzungsänderung ist daher bewilligungspflichtig (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD e contrario).