Zwar besteht keine Anlage zur Aufbereitung von Warmwasser. Der vorhandene Wasseranschluss mit den sanitären Anlagen (WC, Spülbecken) erlaubt jedoch eine Nutzung zu Wohnzwecken, zumal auch die Möglichkeit besteht, Wasser auf dem Herd zu 6 Vorakten, pag. 3, Beilagen RA Nr. 120/2016/6 5 erwärmen. Mit dem Einfügen einer Kochnische und eines Betts liegt nunmehr eine Inneneinrichtung vor, die ohne weiteres für das Wohnen geeignet ist. Damit wurde das Gebäude einer neuen Nutzungsart zugeführt, es liegt also eine Zweckänderung vor.