c) In Frage steht demnach, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Änderungen am Innenausbau als Zweckänderung im Sinne von Art. 1a Abs. 2 BauG zu qualifizieren sind. Den in den Vorakten enthaltenen Fotografien6 lässt sich entnehmen, dass neu ein Parkettboden eingefügt wurde und die vormals in Rohbeton gehaltenen Wände nunmehr weiss sind. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat er zudem die Decke saniert. Unbestrittenermassen hat er ausserdem eine Kochnische, einen Schwedenofen und ein Bett angebracht. Diese Massnahmen stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung.