Dem Beschwerdeführer waren damit die wesentlichen Entscheidgründe bekannt. Allgemein wird vorausgesetzt, dass die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt ist.5 Die Begründungspflicht wird daher nicht verletzt, wenn in der Wiederherstellungsverfügung die gesetzlichen Bestimmungen, aus denen sich die Baubewilligungspflicht ergibt, unerwähnt bleiben. Im Wiederherstellungsverfahren war zudem die Gemeinde nicht gehalten, die Bewilligungsfähigkeit ausführlich zu prüfen. Der Verzicht auf entsprechende Ausführungen verletzt daher die Begründungspflicht nicht. 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)