c) Der angefochtene Entscheid ist eher knapp gefasst. Die Gemeinde listet jedoch darin die einzelnen Arbeiten auf, aus denen sie das Vorliegen einer Umnutzung zu Wohnzwecken ableitet. Aus dem Entscheid geht weiter hervor, dass die Gemeinde diese Umnutzung als baubewilligungspflichtige Zweckänderung betrachtet und deshalb – da keine Baubewilligung beantragt wurde – die Wiederherstellung anordnet. Dem Beschwerdeführer waren damit die wesentlichen Entscheidgründe bekannt.