3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde hielt mit Eingabe vom 15. Februar 2016 an der angefochtenen Verfügung fest. Sie teilte zudem mit, dass der Beschwerdeführer kein nachträgliches Baugesuch eingereicht habe. Da die betroffene Parzelle ausserhalb der Bauzone liegt, holte das Rechtsamt zudem eine Stellungnahme des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) ein. Das AGR beantragt mit Eingabe vom 11. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen