Dazu kommt, dass die Beschwerdeführenden vor Realisierung des Vorhabens mehrfach auf die Bewilligungspflicht einer Parkplatzerweiterung aufmerksam gemacht wurden. Sie waren sich daher der Bewilligungspflicht einer Park-platzerweiterung bewusst und hätten wissen müssen, dass die allfällige Baubewilligungsfreiheit einzelner Elemente (Mauer unter 1.20 m, Verlegen von Rasengittersteinen) nicht relevant sein kann, sondern die baulichen Veränderungen im Gesamtkontext massgebend sind. Die Beschwerdeführenden können sich damit nicht auf das Gebot von Treu und Glauben bzw. den Vertrauensschutz berufen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.