Auskunft auf die baulichen Veränderungen im konkreten Kontext und damit im Zusammenhang mit einer Erweiterung des bestehenden Parkplatzes bezog. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Auskunft nicht auf die konkrete Situation bezog, weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht darauf berufen können. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführenden vor Realisierung des Vorhabens mehrfach auf die Bewilligungspflicht einer Parkplatzerweiterung aufmerksam gemacht wurden.