Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will, trägt die Beweislast und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit.24 Die Beschwerdeführenden erbringen keinen Nachweis für ihren Standpunkt, wonach sich die 22 BGE 117 Ia 285 E. 2b, mit weiteren Hinweisen. 23 Vorakten pag. 2 ff. 24 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 3. RA Nr. 120/2016/5 12