Wie die Gemeinde richtig ausführt, kann der von den Beschwerdeführenden nicht bestrittenen Aktennotiz keine Auskunft bezüglich einer Parkplatzerweiterung entnommen werden. Vielmehr scheint sich die Auskunft des ehemaligen Bauverwalters auf die allgemeine Bewilligungspflicht von Mauern und Rasengittersteinen zu beziehen und nicht auf den konkreten Fall einer Parkplatzerweiterung, wie dies auch das nachträgliche Gespräch zwischen der Gemeinde und dem ehemaligen Bauverwalter ergab.