c) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden im Frühjahr 2015 mit dem ehemaligen Bauverwalter Kontakt aufnahmen und eine mündliche Auskunft erhielten. Was die Frage der Baubewilligungspflicht anbelangt, so lässt sich der Aktennotiz von der Besprechung vor Ort vom 17. November 201523 Folgendes entnehmen: