er sich verlassen hat, ist unter gewissen Umständen bindend. Dies jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen: Die Angaben der Behörde müssen sich auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen. Weiter muss die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig gewesen sein. Auch darf der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheids nicht ohne weiteres erkennen können und er muss im Vertrauen auf die Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben. Schliesslich muss die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes noch die gleiche sein wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung.22