b) Der Vertrauensschutz ist Teil des verfassungsmässigen Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV19, Art. 11 KV20). Er bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden.21 Eine (selbst unrichtige) Auskunft oder Zusicherung, welche eine Behörde dem Bürger erteilt und auf die 19 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 20 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1).