a) Die Beschwerdeführenden berufen sich auf das Gebot von Treu und Glauben und den Vertrauensschutz. Sie bringen vor, der frühere Bauverwalter habe ihnen die Auskunft erteilt, dass das Vorhaben bewilligungsfrei sei. Die Gemeinde bestreite weder Erteilung noch Inhalt dieser Auskunft. Würde sich diese Auskunft als unzutreffend erweisen, wäre dies treuwidrig und die Behörde müsste sich dennoch so verhalten, als wäre die Auskunft richtig gewesen.