von den Beschwerdeführenden im Übrigen nicht näher belegt wird), so lässt sich daraus kein Anspruch ableiten, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Weder die Gemeinde noch das Regierungsstatthalteramt gaben in irgendeiner Weise zu bekennen, dass sie in Zukunft solche Parkplatzerweiterungen entgegen den gesetzlichen Vorgaben als baubewilligungsfrei einstufen werden. Die Voraussetzungen einer Gleichbehandlung im Unrecht sind somit nicht erfüllt. 4. Behördenauskunft