Soweit sie mit diesen Vorbringen geltend machen sollten, bereits die Bejahung der Baubewilligungspflicht habe aufgrund der Gleichbehandlung im Unrecht zu unterbleiben, so kann ihnen nicht gefolgt werden. Selbst wenn in vergleichbaren Fällen die Baubewilligungspflicht verneint worden sein sollte (was 18 VGE 21707 vom 1.7.2004 i.S. A., E. 6.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. RA Nr. 120/2016/5 10