c) Welche Vorhaben auf den grünen Flächen der ÜO F.________ bewilligt werden können, ist eine Frage der Bewilligungsfähigkeit. Diese Frage bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, bei welchem es einzig um die Frage der Baubewilligungspflicht geht. Soweit die Beschwerdeführenden also geltend machen, die baulichen Veränderungen müssten aus Rechtsgleichheitsgründen bewilligt werden, so ist auf diese Vorbringen hier nicht einzutreten. Soweit sie mit diesen Vorbringen geltend machen sollten, bereits die Bejahung der Baubewilligungspflicht habe aufgrund der Gleichbehandlung im Unrecht zu unterbleiben, so kann ihnen nicht gefolgt werden.