a) Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die Rechtsgleichheit. Die Gemeinde habe bei der Aussenraumgestaltung die Vorgaben der ÜO F.________ in konstanter Praxis nicht durchgesetzt. Die meisten "grünen Flächen" gemäss ÜO F.________ seien heute Abstellund Parkplätze. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden nicht tun dürfen, was andere immer taten. Die Beschwerdeführenden machen damit einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend.