Insgesamt ergibt sich für die BVE eindeutig, dass die Beschwerdeführenden mit den baulichen Veränderungen eine Erweiterung der bestehenden Parkplätze geschaffen haben. Diese Parkplatzerweiterung unterliegt – wie oben ausgeführt (E. 2b) – der Baubewilligungspflicht. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Stützmauer bzw. die Rasengittersteine jeweils separat betrachtet baubewilligungsfrei wären. Ebenso wenig muss geprüft werden, ob eine Baubewilligungspflicht aufgrund des benachbarten Schutzobjekts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 BewD zu bejahen ist. 3. Gleichbehandlung im Unrecht