dauerhaft als Abstellplatz dienen, sondern lediglich bei Besuch zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden". Diese Aktennotiz und deren Inhalt wurden von den Beschwerdeführenden in der Folge nicht bemängelt. Wenn sie nun in der Beschwerde erstmals geltend machen, die baulichen Veränderungen würden keiner zusätzlichen Parkplatzfläche dienen, so verhalten sie sich widersprüchlich. Auch berufen sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde selber auf die Rechtsgleichheit und machen in diesem Zusammenhang geltend, dass die meisten grünen Flächen in ÜO F.________ heute Abstell- und Parkplätze seien und es nicht ersichtlich sei, wieso sie nicht tun dürften, was andere immer taten.